Scheidung

Aus Prophetia
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Anmerkung: Die hier behandelte Scheidung betrifft gültige oder wahre Ehen, nicht die weltlichen Ehen, die vor Gott kein Bund sind. Siehe dazu Unauflöslichkeit der Ehe.

Beispiele für erlaubte Ehescheidung

Betrug

  • Wenn sich herausstellt, dass eine Frau, die sonst mit allen weiblichen Reizen ganz gut ausgestattet ist, ein Zwitter ist, dann kann die Ehe aufgelöst werden. Dasselbe gilt für einen Mann. Dem Gesetz nach sollte eine solche Ehe gar nicht erst abgeschlossen werden, und der Teil, der bei sich wohl wusste, dass er für ein eheliches Bündnis nicht taugt, wäre als ein Betrüger zur Verantwortung zu ziehen und zum Schadenersatz anzuhalten. Wer einen solchen Mann oder eine solche Frau verlässt und einen anderen oder eine andere heiratet, begeht keinen Ehebruch.
  • Männer, die sich entweder selbst verschnitten haben wegen des Reich Gottes, oder solche, die schon in ihrer Jugend aus irgendeinem Weltgrund verschnitten worden sind, wie es auch schon Verschnittene im Mutterleib gibt; sie alle sind für eine Ehe völlig untauglich und das bedingt die volle Lösung der Ehe von vornherein.
  • Wenn ein Ehepartner ein derartiges Leibesgebrechen hat, neben dem der andere Teil unmöglich bestehen kann, dann kann die Ehe gänzlich aufgelöst werden, wenn der eine Teil vor der Eheschließung nichts von dem Gebrechen in Erfahrung hatte bringen können; wusste er von dem Gebrechen und ist dennoch die Ehe eingegangen, so ist die Ehe gültig und kann nicht aufgelöst werden. Derlei Gebrechen wären: Verborgene Besessenheit des einen oder des andern Teiles, ebenso ein periodischer Irrsinn, ein heimlicher Aussatz böser Art, Krebsbeulen, Läusesucht, eine unheilbare Lungenschwindsucht, Epilepsie, volle Stumpfheit von mindestens zwei Sinnen, Gichtbrüchigkeit und ein bestialischer Leibes- oder Odemgestank. Hatte der gesunde Teil vor der Ehebindung keine Kunde, dass sein anderer Teil von solch einem Gebrechen behaftet ist, kann er sogleich nach eingegangener Ehe die Lösung derselben verlangen, und sie muss ihm gewährt werden.

In diesen Fällen ist der gesunde Teil ein Betrogener, und der Betrug löst jeden Vertrag auf und somit auch den der Ehe. Andererseits: Gibt es keinen Kläger, so gibt es auch keinen Richter auf der Erde. Wollen sich solche Gatten nicht scheiden lassen nach dem Willen auch des gesunden Teils, so ist die Ehe als gültig zu betrachten und kann später außer von Tisch und Bett nicht mehr geschieden werden.[1]

Zu große Lüsternheit eines Ehepartners

Wenn ein Mann oder eine Frau derart lüstern ist, dass er oder sie von ihrem Partner Unzucht verlangt zur Zufriedenstellung und Beruhigung seines oder ihres Fleisches, womöglich sogar noch kurz vor der Schwangerschaft, dann kann dem ordentlichen Mann oder der sittlichen Frau eine Ehescheidung von Tisch und Bett gegeben werden, die auch die gegenseitige Versorgungsverpflichtung und das Erbrecht beinhaltet. Die letzten zwei Dinge erlöschen aber erst, wenn der nur von Tisch und Bett geschiedene Teil sich ohne haltbaren Grund entfernt und sich nicht mehr um den hinterlassenen Teil gekümmert hat, sondern seinem Vergnügen nachgegangen ist. Es erlischt dann auch jeder weitere wie immer geartete Anspruch auf Recht. Die Scheidung darf erst dann gegeben werden, wenn sie vom guten Teil verlangt wird und der schlechte Teil einwilligt; willigt dieser nicht ein und verspricht Besserung, so ist auch dem guten Teil die Scheidung nicht zu geben, sondern ihm bloß eine Vormerkung zu machen und ihn zur Geduld zu ermahnen. Wollen die Gatten wieder in Eintracht zusammengehen, dann bedürfen sie keines neuen Ehebündnisses, sondern es tritt nach dem Willen beider Teile das alte Bündnis in Kraft - allerdings eine allfällig zum zweitenmal verlangte Scheidung kann sie nicht mehr trennen, außer im Notfall von Bett und Tisch.

  • Ein Mann begeht keine zu große Sünde wider die Ordnung Gottes, wenn er dem Verlangen einer sehr begehrenden Frau nachkommt, wenn ihm solches seine Kraft gestattet. Die Natur einer solchen Frau gleicht einem trockenen Boden, den der Gärtner in der heißen Sommerzeit öfters gießen muss, so er seine Pflanzen erhalten will. Kommt der feuchte Herbst, so wird ein jeder Boden genug Feuchtigkeit haben. Dabei soll der nüchterne Mann aber seine Frau auch fleißig geistig bearbeiten und bilden, und es wird ihm das gute Früchte tragen. Geduld ist stets besser als das allerbeste Recht. Gegen die Gewalt der Natur ist jeder noch so weise richterliche Spruch eine hohle Nuss, daher wären bei einer heißblütigen Frau auch entsprechende Mittel aus dem Bereich der Natur anzuwenden. Diese Naturmittel bestehen in Mäßigkeit beim Essen, wodurch die Sinnlichkeit nachlässt, ohne den geringsten Nachteil für die Gesundheit von Leib und Seele. Sollte dies bei einer sehr begehrenden Gemahlin nicht helfen, dann soll sie bei abnehmendem Mond abends das Wasser von gekochten Sennesblättern mit etwas Aloesaft zu sich nehmen, jeden dritten oder vierten Tag vier Esslöffel voll. Ein nüchterner Mann hat außer den Moralmitteln eine Menge natürlicher Disziplinarmittel, mit denen er die Glut der Frau heilsam kühlen kann. Der heißblütigen Frau wird es nicht schaden, wenn ihr der Mann aus seinem geheimgehaltenen guten Willen manchmal ein wenig etwas von einem guten Ernst zeigt. Dieser darf aber nie aus einem hintergründigen Gram oder Zorn stammen, sondern stets aus der hintergründigen wahren Nächstenliebe, da er sonst nicht nur nichts nützen, sondern nur schaden würde. Sollte dies alles samt daneben erhaltenen guten Lehren wenig oder nichts fruchten, dann erst kann auf das Verlangen des Mannes eine Ehescheidung von Tisch und Bett eingeleitet werden.
  • Mehr Recht eine Scheidung zu begehren, hat eine sittsame Frau wegen zu großer Lüsternheit des Mannes, als ein Mann wegen zu großer Lüsternheit seiner Frau, denn die einmal gesegnete (schwangere) Frau bedarf der Ruhe für die Zeit, die Gott in der Natur der Frau verordnet hat. Daher ist bei einem Gericht eine gesegnete Frau auch zehnmal eher anzuhören als ein nüchterner Mann, besonders wenn sie sich schon in gesegneten Umständen befindet.
  • Bei einem Mann ist noch sehr darauf zu sehen, welch ein Leben er vor dem Ehebündnis geführt hat, ob ihn nicht etwa eine ausschweifende Jugendzeit durch vieles Sündigen nüchtern und untüchtig gemacht hat. Bei einer sehr begehrenden Frau fällt diese Frage fast von selbst weg, denn führte sie in ihrer Jugend ein unzüchtiges Leben des Gewinnes wegen, so wird sie in ihrem Begehren ganz eisig aussehen. Ist aber die Frau als noch seiende Jungfrau sehr züchtig bei einem heißen Blut gehalten worden, so ist da auch der allenfalls strafbare Grund nicht im Jungfrauenstand, sondern lediglich in der Natur der Frau zu suchen, auf welchen Grund in diesem Fall das Gericht kaum zu merken hat. [2]

Scheidung eines Ehebundes ohne förmliche Eheschließung

Wenn jemand eine Magd beschlafen und dadurch aus ihr auch eine Frucht gezeugt hat, nachdem er sich zuvor ihre intimste Neigung durch allerlei eheliche Vorworte verschafft hatte – dann sind nur drei Fälle möglich, die ihn seines gemachten Bundes entledigen:

  1. Der ein- oder anderseitige Tod des Leibes.
  2. Eine durch was immer für Umstände herbeigeführte gänzliche Untauglichkeit für den ehelichen Stand.
  3. Wenn das Mädchen dem Mann gänzlich und ohne sein Verschulden in ihrem Herzen untreu wird und den Liebesantrag eines anderen in ihrem Herzen angenommen hat.

Nur diese drei Fälle können und werden bei Gott als ein voll entschuldigender Grund angesehen. Alle anderen Gründe, welche auf dem mageren und überaus trüglichen Boden des Weltverstandes gewachsen sind, werden allzeit für null und nichtig betrachtet.

Zum Beispiel:

Wer aus seinem Verstand sagt, er möge das Mädchen wohl zum Weib nehmen, wenn es seine Vermögensumstände gestatteten, dem sagt Gott: „Du, der du nach der Sünde also gut rechnen kannst, warum hast du dir denn vor der Sünde keine Rechnungstafel angeschafft?! – Wahrlich, für jetzt kommst du Mir zu spät mit dieser deiner Rechnung!" Gott kennt keine solche Rechnung, welche die Sünde entschuldigt und jemanden seines gemachten Bundes enthebt. Wer einmal einem Mädchen das Wort gegeben hat, der tut eine grobe Sünde, wenn er sein Wort bricht. Und hat jemand einmal gar schon wider das Gebot Gottes einem Mädchen beigewohnt, desto mehr ist er verpflichtet, seine Sünde an dem Mädchen wiedergutzumachen, ansonsten sie ihm nie von der Schuldtafel gelöscht wird im Reich des Lebens. Die Versorgung des Menschen hängt nicht so sehr von den weltlichen Vermögensumständen ab, als vielmehr, sogar ganz allein, von Gott. Für den Gott sorgt, der ist wahrhaft versorgt.[3]

Scheidebrief

Die Scheidung der Männer von ihren Frauen hat Moses wegen der Hartherzigkeit der Männer gestattet, denn von Anfang an war es nicht so. Mt 19.8-9 Wer sich einmal eine ordentliche Frau genommen hat, der ist an diese gebunden bis zum Tod, und der Scheidebrief Mosis hebt den Ehebruch vor Gottes Ordnung nicht auf, so ein solcher Mann dann eine andere ehelichen würde; ehelicht aber die geschiedene Frau, so bricht sie auch die Ehe. Kurz, wer nach der erfolgten Ehescheidung heiratet, ist ein Ehebrecher; wer aber nicht ehelicht, der ist denn auch kein Ehebrecher.[4]

Siehe auch

Quellenverweise

  1. Jakob Lorber, Das Große Evangelium Johannes 3.70.1-6
  2. Jakob Lorber, Das Große Evangelium Johannes 3.71; Jakob Lorber, Das Große Evangelium Johannes 3.72.2-6
  3. Jakob Lorber, Himmelsgaben 2.420627.8-15
  4. Jakob Lorber, Das Große Evangelium Johannes 3.66.11